Salzburger Festspielfonds

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Der Salzburger Festspielfonds ist seit 1950 Träger und Veranstalter der Salzburger Festspiele und bildet damit deren wirtschaftliche Grundlage.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines (Errichtung, Zweck, Finanzierung)

Der Salzburger Festspielfonds ersetzte die Salzburger Festspielhausgemeinde.

Er wurde durch das Bundesgesetz vom 12. Juli 1950 über die Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“, BGBl. Nr. 147/1950 (kurz: Festspielfondsgesetz) gegründet.

Er besitzt Rechtspersönlichkeit, ist also eine selbständige juristische Person.

Sein gesetzlicher Zweck ist die Vorbereitung und Durchführung der Salzburger Festspiele sowie die Durchführung von Veranstaltungen anderer Art, soweit diese den Zielen und der Würde der Festspiele entsprechen, in der Landeshauptstadt Salzburg.

Seine Träger sind vier Rechtsträger:

Dabei hat sowohl bei den Stimmrechten als auch bei den finanziellen Verpflichtungen der Bund doppeltes Gewicht, was eine Aufteilung im Verhältnis 2 : 1 : 1 : 1 bedeutet (Näheres siehe im Folgenden).

Als Einnahmequellen sind vorgesehen:

Die Gebarung des Fonds unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

Organe

Organe des Fonds sind:

Der Landeshauptmann von Salzburg, im Falle seiner Verhinderung der 1. Landeshauptmannstellvertreter gemeinsam mit dem Präsidenten (Vorsitzenden des Direktoriums).

Die Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung besteht aus 15 Mitgliedern, die von den vier Rechtsträgern im Verhältnis 6 : 3 : 3 : 3 entsendet werden. Zu den drei Delegierten des Landes Salzburg gehört kraft Gesetztes der erste Landeshauptmannstellvertreter.

Die Delegiertenversammlung hat nur bescheidene Zuständigkeiten:

Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden mit Stimmeneinhelligkeit gefaßt.

Das Kuratorium

Zusammensetzung:

Das Kuratorium besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern und drei mit beratender Stimme ausgestatteten Mitgliedern.

Die fünf stimmberechtigten Mitglieder werden von den vier Rechtsträgern im Verhältnis 2 : 1 : 1 : 1 entsendet. Delegierter des Landes Salzburg ist der Landeshauptmann, Delegierter der Landeshauptstadt Salzburg der Bürgermeister.

Die drei Mitglieder mit beratender Stimme sind:

Der Vorsitz im Kuratorium wechselt jährlich zwischen den Vertretern vier Rechtsträger. Beschlüsse des Kuratoriums werden mit Stimmeneinhelligkeit gefasst, wobei mindestens drei Mitglieder anwesend sein müssen.

Aufgaben: Dem Kuratorium obliegen unter anderem die folgenden wichtigen Befugnisse (die es zum zentralen Entscheidungsorgan des Fonds machen):

Das Direktorium

Das Direktorium besteht aus dem Präsidenten und höchstens vier weiteren Mitgliedern, in der Praxis traditionell aus nur zwei weiteren Mitgliedern.

Dem Präsidenten obliegt im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Direktoriums die Führung der laufenden Geschäfte in künstlerischer und organisatorischer Hinsicht.

Zum Wirkungsbereich des Direktoriums gehören insbesondere:

Die Aufgabenverteilung innerhalb des Direktoriums ist in der Praxis so, dass es aus dem Präsidenten, dem Intendanten und dem Kaufmännischen Direktor besteht.

Anschrift

Salzburger Festspielfonds
Hofstallgasse 1
5020 Salzburg
Telefon: 06 62 - 80 45 0

Quellen, Weblinks

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