Kurort

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Die rechtliche Grundlage für die Anerkennung als Kurort im Bundesland Salzburg ist das Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997, LGBl.Nr. 101.

Inhaltsverzeichnis

Kurorte in Salzburg

In Salzburg dürfen sich folgende Orte Kurort nennen:

ehemalige, heute nicht mehr bestehende Kurorte

Wesentliche Voraussetzungen für die Anerkennung sind

Gutachten

Es müssen folgende Gutachten vorgelegt werden:

Spezielle Anforderungen

1. Meteorologische Anforderungen

Für Luft- und heilklimatische Kurorte wird dringend der Betrieb einer teilautomatischen Station empfohlen, welche automatische Aufzeichnungen rund um die Uhr liefert. Reine Beobachtungsstationen ohne automatische Datenerfassung sind wenig geeignet.

Teilautomatische Stationen, die in die Datenverarbeitung der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik eingebunden werden können, kosten ca € 44.000,-- zuzüglich der örtlich differierenden Installationskosten von € 3.600,-- bis € 7.200,--. Eine Anmietung ist möglich. Die jährlichen Wartungskosten betragen ca € 1.100,--. Preisdaten Stand 2008.

Reine Beobachtungsstationen mit herkömmlichen Geräten sind in der Anschaffung billiger, jedoch teurer in der Auswertung und Betreuung und entsprechen nicht mehr dem Standard eines modernen österreichischen Kurortes.

Nach Vorliegen einer mindest zweijährigen Messperiode kann ein meteorologisches Gutachten zur Ermittlung der klimatischen Eignung des Gebietes erstellt werden. Die Erstellungskosten betragen meist € 7.300,-- bis € 9.500,--.

In der weiteren Folge sind fortlaufend meteorologische Messungen und Beobachtungen sowie eine Wiederbegutachtung in Zehnjahresabständen vorgeschrieben.

2. Durchführung von Luftgütemessungen

Während der zweijährigen meteorologischen Untersuchung sind ausreichende und repräsentative Messungen folgender Schadstoffe erforderlich.

Je nach zu erwartender Belastung kann der Messaufwand größer oder kleiner sein. Mindestmesszeitraum beträgt ein Jahr; Auswertung des Emissionskatasters, Kosten bei Hilfestellung durch das Amt der Salzburger Landesregierung, Referat Imissionsschutz: mindestens € 2.500,-- je nach Belastung bis € 36.500,--.

Jedenfalls sind die Vorsorgewerte zum langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit einzuhalten; bei Luftkurorten bzw. heilklimatischen Kurorten gelten die im Immissionsschutzgesetz - Luft vorgeschlagenen strengeren Grenzwerte.

Vorbildliche Vorgangsweise der Gemeinde in der Ausführung der Salzburger Luftreinhalteverordnung.

Die Erstbegutachtung erfolgt gemeinsam mit der Erstellung des meteorologischen Gutachtens; periodische Überprüfungen erfolgen zumindest in Abständen von fünf Jahren

3. Lärmtechnische Anforderungen

3.1. Erstellung einer Lärmkarte und eines lärmtechnischen Gutachtens

An repräsentativen Punkten des geplanten Kurortes werden Lärmmessungen mit Erhebung des Grundgeräuschpegels (Ruheempfinden), von Lärmspitzen sowie des energieäquivalenten Dauerschallpegels (Mittelwert) nach den gültigen ÖNORMEN und ÖAL-Richtlinien vorgenommen.

Durchführung der Messungen je nach freier Kapazität durch Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung 16, Immissionsschutzreferat und/oder Bautechnische Versuchs- und Forschungsanstalt Salzburg, Kosten: mindestens € 21.800,-- bis ca. € 51.000,--;

Verkehrszähldaten von Gemeindestraßen (Zählpersonal ist von der Gemeinde beizustellen) und planliche Darstellung der Hauptemissionsquellen (Betriebe, Sportanlagen, Hotels, Pensionen etc.)

Qualitätserfordernis

Die für Kurgebiete laut ÖNORM S 5021 sowie ÖAL-Richtlinie Nr. 32 (Lärmschutz in Kur- und Erholungsorten, Anforderungen und Maßnahmen) festgelegten Richt- bzw. Immissionsgrenzwerte sind einzuhalten.

Periodische Überprüfungen sind zumindest alle 10 Jahre erforderlich

Aus bisher gewonnen Erfahrungen werden die oben genannten Anforderungen von dichtverbauten Gebieten bzw. entlang von Hauptverkehrsträgern nicht erfüllt werden. Daraus ergibt sich, dass im Kurort nur reine und erweiterte Wohngebiete, ländliche Gebiete sowie Erholungsgebiete ausgewiesen sein dürfen. Der Kurort muss sich nicht mit der Gemeindegrenze decken

3.2. Lärmreduzierende Maßnahmen (siehe ÖAL 32)

z.B.

4. Allgemeine medizinische Anforderungen

4.1. Kurmittelhaus und sonstige Einrichtungen

Soweit derartige Einrichtungen noch nicht vorhanden sind, ist von der Gemeinde eine befristete Absichtserklärung zur Errichtung vorzulegen.

- geschlossene Grünflächen
- Schatten spendender Baumbestand
- Ruheplätze

4.2. Kurarzt und "kurheilkundliches" Fachpersonal

Es ist mindestens ein Kurarzt (sowie dessen Stellvertreter) für die ständige Mitarbeit und Anwesenheit im Kurort zu gewinnen.

Diese haben in Abhängigkeit von den Indikationen des Kurortes die Anwendung des Heilmittels in besonderer Weise zu fördern und zu überwachen.

Es ist eine öffentliche Apotheke im Ort oder, falls diese nicht vorhanden ist, eine Filialapotheke oder eine Hausapotheke eines Arztes für Allgemeinmedizin einzurichten.

Vorhandensein eines Facharztes für physikalische Medizin oder eines zur freien Berufsausübung berechtigten Physiotherapeuten; in kleineren Kurorten ist eine derartige Tätigkeit auch konsiliariter, jedoch in regelmäßigen Zeiten, möglich.

Wünschenswert wäre weiters:

Quelle

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