Kirchliche und Weltliche Grundherrschaften

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Kirchliche und Weltliche Grundherrschaften

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Bis zur Grundentlastung (auch Grundablöse genannt), der wichtigsten und bleibenden Errungenschaft des Revolutionsjahres 1848, gab es in Salzburg, wie in Österreich (Cisleithanien), keine freien Bauern und auch keine politischen Gemeinden. Mit wenigen Ausnahmen von so genannten freieigenen Gütern waren die Güter auf dem Land im Eigentum verschiedener Grundherrschaften. Diese vergaben sie an untertänige Bauern zur Leihe. Von da her kommt die Bezeichnung "Bauernlehen" für einen Bauernhof.

Die im Eigentum der geistlichen und weltlichen Grundherren befindlichen Güter wurden seit dem Mittelalter auf Grundlage der Stift- und Urbarrechte durch Urbarämter verwaltet, die auch das Niedergericht ausübten und für jene Fälle zuständig waren, die keine todeswürdigen Verbrechen waren. Auf dem Stifttaiding unter dem Vorsitz des Grundherrn oder seines Bevollmächtigten (Urbarprobst oder Urbaramtmann) wurde über alle Fragen der Grundherrschaft entschieden, z.B. Instandhaltung der geliehenen Güter, rechtzeitige Leistung der Abgaben u.a.

Parallel dazu gab es die Landrechte oder Ehaft-Taidinge, das in den Hochgerichtssprengeln des Erzstiftes, den Pfleggerichten und Landgerichten geltende Recht. Als Taidinge wurden nicht nur Rechtsgrundlagen, sondern auch die Gerichtsversammlungen bezeichnet. In die Kompetenzen dieser Pfleg- bzw. Landgerichte fielen alle todeswürdigen Verbrechen, sowie auch das Strafrecht im weiteren Sinn, was zu oftmaligen Differenzen mit den Urbaramtleuten der Grundherrschaften führte.

Diese Zweigleisigkeit des Gerichtswesens - grundherrschaftliche Niedergerichtsbarkeit und landesfürstliche Hochgerichtsbarkeit, also das Nebeneinander von Urbarämtern und Pfleg- bzw. Landgerichten wurde erst gegen Ende des 16. Jahrhunderts mit der Zusammenlegung der erzbischöflichen Urbarämter mit den Pfleg- und Landgerichten größtenteils beendet. „Fremdherrliche“ Urbarämter (z.B. St. Peter oder Herrschaft Lodron) beschränkten sich in Hinkunft bis zur Grundentlastung 1848 nur noch auf die Ertragshoheit. Eine Ausnahme bildeten die 12 Hofmarken (geschlossene Niedergerichtsbezirke) Törring, Tengling, Wolkersdorf, Lampoding, Triebenbach (diese fünf fielen 1816 endgültig an Bayern), Sighartstein, Ursprung, Koppl, Leopoldskron, St. Jakob am Thurn, Bischofshofen und Fischhorn, die mit niederen Gerichtsrechten ausgestattet blieben, welche allerdings nur rund zwei Prozent der Salzburger Bevölkerung betrafen.

Wenn der Sitz des landesfürstlichen Gerichtes auf einer Burg war, sprach man von einem Pflegegericht (z.B.: Wartenfels oder Mittersill), sonst von einem Landgericht (z.B. Rauris). Mit Erzstift ist der weltliche Hoheitsbereich des Salzburger Erzbischofs als deutscher Reichsfürst bezeichnet, mit Erzdiösese das wesentlich größere Gebiet des kirchlichen Hoheitsbereiches.

Für ihre obrigkeitlichen Dienste in Verbindung mit der Verleihe ihrer Güter erhielten die Grundherren Robotleistungen und Zins (Naturalien und Geld). Mit der Grundentlastung wurde die Untertänigkeit aufgehoben, sowie die obrigkeitlichen Rechte und die Gerichtsrechte der Grundherren eliminiert. Verwaltung und Gerichtsbarkeit lagen nun erstmals ungeteilt in der Hand des Staates, dem Kaisertum Österreich. Salzburg, das 1816 nach mehreren Herrschaftswechseln und Verlust eines Drittels seines Gebietes (Mühldorf am Inn, Windisch-Matrei, Brixental, Zillertal, Rupertiwinkel) endgültig an Österreich angeschlossen worden war, blieb bis 1849 als fünfter Kreis der „Provinz Österreich ob der Enns und Salzburg“ der Landesregierung in Linz unterstellt.

Die bisher untertänigen Bauern erhielten nun nach Bezahlung einer Ablöse das Eigentum an den von ihnen bewirtschafteten Gütern. Die Ablöse betrug ein Drittel des 20fachen Jahres-Geldwertes bestimmter „grund-, vogt- und zehentherrlicher Rechte“ (ca. Jahreszins ohne Robot und verschiedene Gebühren). Der Wert eines Drittels betrug ca. 25 bis 75 Gulden und war innerhalb von 20 Jahren zu bezahlen. Auf ein Drittel musste die Grundherrschaft verzichten und das übrige Drittel übernahm der Staat.

Der letzte Akt der Grundablöse, die Auflösung des Lehensbandes von Beutellehen, des nach römischen Rechts so bezeichneten Obereigentums, im Gegensatz zum Nutzungseigentum, erfolgte ab den 1860er Jahren. Hierfür musste eine relativ geringe Freimachungsgebühr bezahlt werden, die beispielsweise für das Unterhöfnergut in Hof (erst ab 1951 Hof bei Salzburg) 82 Kreuzer Österreichischer Währung betrug. Das entsprach damals rund 10 Stundenlöhnen eines Industriearbeiters oder dem Preis von fünf kg Brot. In Salzburg wurden rund 24 000 Güter, davon ca. 1400 Beutellehen und 22 Ritterlehen abgelöst.

Quellen

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Literatur

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