Amt der Salzburger Landesregierung

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Das Amt der Salzburger Landesregierung stellt sicher, dass das Land die ihm zugewiesenen Aufgaben der Landes- und Bundesverwaltung gegenüber seinen Bürgern erfüllen kann.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Rechtsgrundlagen

Die Landesverfassung (Artikel 42 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999[1]) sieht vor, dass die Geschäfte des Landeshauptmannes und der Landesregierung durch das Amt der Landesregierung besorgt werden.

Nach dem Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juli 1925, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925 in der geltenden Fassung[2], hat der Landeshauptmann, mit Zustimmung der Landesregierung und der Bundesregierung, für das Amt der Landesregierung eine Geschäftseinteilung und eine Geschäftsordnung zu erlassen.

In der Geschäftseinteilung ist die Aufteilung der Geschäfte auf Abteilungen usw. zu regeln. Die Geschäftsordnung regelt das Nähere über den Geschäftsgang im Amt der Landesregierung, insbesondere auch inwieweit der Landeshauptmann, die Landesregierung oder einzelne Mitglieder derselben ihre Befugnisse an Beamte des Amtes der Landesregierung delegieren können.

Das genannte Bundesverfassungsgesetz bestimmt auch, dass die Abteilungen des Amtes der Landesregierung die ihnen nach der Geschäftseinteilung zukommenden Geschäfte, unter der Leitung des Landeshauptmannes und der der Landesregierung oder einzelner Mitglieder derselben besorgen (und zwar,

Die Geschäftsordnung für das Amt der Salzburger Landesregierung ist in einer Rechtsvorschrift, die ursprünglich aus dem Jahr 1974 stammt, festgelegt: Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 11. November 1974, mit der für das Amt der Salzburger Landesregierung eine Geschäftsordnung erlassen wird[3].

Geschäftsordnung

Nach dieser Geschäftsordnung steht der Landeshauptmann dem Amt vor. Für alle inneren Angelegenheiten wird der Landeshauptmann im Amt durch den Landesamtsdirektor vertreten. Das Amt ist durch ihn auch vor dem Landtag und seinen Ausschüssen vertreten.

Der Landesamtsdirektor hat das Vorschlagsrecht bei der Bestellung der Abteilungsleiter der 16 Abteilungen des Amtes.

Abteilungen

Abteilungsgliederung und Abteilungszuständigkeiten richten sich nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung, einer (wie oben erwähnt) Verordnung des Landeshauptmannes. Derzeit gilt die Geschäftseinteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung, LGBl. Nr. 86/1993 in der geltenden Fassung[4].

Danach bestehen folgende Abteilungen

Fachabteilungen und Referate

Die Abteilungen untergliedern sich nach der Geschäftseinteilung (Stand vom Mai 2009) wiederum wie folgt:

Standorte

Das Amt der Salzburger Landesregierung teilt sich auf 10 verschiedene Standorte im ganzen Stadtgebiet auf. Neben dem Chiemseehof als Sitz der Landesamtsdirektion befinden sich die einzelnen Abteilungen am Mozartplatz, im ehemaligen Porschehof in der Fanny-von-Lehnert-Straße, in der Michael-Pacher-Straße, Sebastian-Stief-Gasse, Alpenstraße, Franziskanergasse, am Südtiroler Platz und an zwei Orten in der Kaigasse.

Fußnoten

  1. Landes-Verfassungsgesetzes 1999 (L-VG)
  2. [1]
  3. [2]
  4. [3]

Weblink

Quellen

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