| Mit dem Gesetzesvorschlag zur Patientenverfügung nimmt Österreich eine Vorreiterrolle unter den EU-Staaten ein. Am Donnerstag passierte der Entwurf den Ministerrat, am Freitag wurde er von den verantwortlichen Ministerinnen Rauch-Kallat und Gastinger vorgestellt. "Mit diesem Gesetz kommen wir einem offensichtlich großen Bedürfnis der Bevölkerung nach", so die Gesundheitsministerin.
In den vergangenen zehn Jahren interessierten sich rund 130.000 Menschen für eine Patientenverfügung. Bis dato enthielt allerdings der geltende Rechtszustand keine exakten Handlungsanweisungen an behandelnde Ärzte. Auch formelle Standards und die Gültigkeitsdauer einer solchen Verfügung waren bisher nicht geregelt. Diese Defizite wurden durch den neuen Gesetzesvorschlag beseitigt, zeigte sich Gastinger überzeugt und Rauch-Kallat fügte hinzu: "Es ist eine wirkliche Verbesserung gegenüber dem Ist-Zustand gegeben." Der Entwurf sei richtungweisend für Europa.
Die verbindliche Verfügung, mit der "sterbeverlängernde Maßnahmen", so Rauch-Kallat, abgelehnt werden können, darf künftig nur persönlich und von Notar, Rechtsanwalt oder Patientenanwaltschaft beglaubigt, abgegeben werden. Sie ist fünf Jahre oder bis zu ihrem Widerruf gültig. Entspricht die Verfügung nicht genauen Formvorschriften, gilt sie als "beachtliche", also als Orientierungshilfe.
Für Diskussionen sorgte am Freitag jener Passus des Gesetzesvorschlages, nach dem ein Arzt im Rahmen der Patientenverfügung dokumentieren muss, "dass und aus welchen Gründen der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt, etwa weil sie sich auf eine Behandlung bezieht, die mit einer früheren oder aktuellen Krankheit des Patienten oder eines nahen Angehörigen zusammenhängt." Konkret bedeutet das, dass eine verbindliche Verfügung nur jener Patient fixieren kann, bei dem eine entsprechende Lebensbedrohung akut ist bzw. sie selbst oder bei einem Verwandten bereits erlebt hat.
© SN/APA.
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