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Gericht

Versicherungsfall Sturmschaden

30. Jänner 2007

Sturmschäden, wie sie jüngst Kyrill angerichtet hat, sind durch Versicherungen und Katastrophenfonds gedeckt. Aber: Versicherte müssen Auflagen einhalten.

Dr. Herbert Oberlehner Sachverständiger für Versicherungswesen Sturmschadenversicherungen sind mittlerweile Standard, Deckung für Sturmschäden wird insbesondere in diversen Bündelversicherungen, aber auch in Haushaltsversicherungen geboten (Näheres dazu in der Spartenübersicht).

Für die in Wäldern angerichteten Sturmschäden wird von Versicherungen kein Versicherungsschutz angeboten. Bei Gebäuden, die sich noch in Bau befinden, sind Sturmschäden im Rahmen einer sog. Rohbauversicherung nur versichert, wenn das Gebäude bereits zur Gänze verschlossen bzw. sofern alle Öffnungen ausreichend verschalt sind.

Ansonsten können Sturmschäden bei Rohbauten nur durch eine zusätzliche prämienpflichtige Bauwesenversicherung geschützt werden. Versichert sind im Rahmen einer Sturmschadenversicherung nicht nur die unmittelbaren Schäden, sondern auch unvermeidliche Folgeschäden, etwa durch Wassereintritt verursachte Schäden sowie Aufräum- und Abbruchkosten.

Da Versicherer aber mit Schäden durch Wassereintritt, die nachträglich gemeldet werden und nicht eindeutig mit einem Sturmschaden in Zusammenhang gebracht werden können, keine rechte Freude haben, sollten Dächer auch dann genau untersucht werden, wenn keine größeren Beschädigungen sichtbar sind.

Für größere Schäden, die durch Versicherungen keine Deckung finden, wurden von der neuen Bundesregierung bereits Unterstützungszahlungen aus dem Katastrophenfonds angekündigt, diese sind aber in der Regel mit 50% der tatsächlichen Schadenssumme begrenzt.

Damit es bei der Liquidierung von Schäden zu keinen Problemen kommt, sind einige Auflagen, so genannte Obliegenheiten, zu beachten. Versicherte sind zur Schadenminderung verpflichtet. Das bedeutet zum Beispiel, dass Beschädigungen an Dächern, die nicht sofort repariert werden können, vorübergehend mit Planen abgedeckt werden müssen, damit es zu keinen größeren Folgeschäden durch Niederschläge kommen kann. Weiters ist unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, eine Schadensmeldung an den Versicherer zu richten. Schließlich sind Geschädigte verpflichtet, an der Schadensermittlung mitzuwirken, das heißt, dass entsprechende Unterlagen wie Rechnungen der zerstörten Sachen, vor allem aber auch Fotos - sofern der Versicherer den Schaden vor der Reparatur nicht begutachten konnte - zur Verfügung gestellt werden müssen.

Hier die Spartenübersicht:Die Sturmschadenversicherung ist als Einzelsparte nur selten anzutreffen. Am häufigsten ist diese Versicherung in Bündelversicherungen wie Gebäude-, Eigenheim- oder Betriebsbündelversicherungen enthalten. In folgenden Sparten sind Sturmschäden ebenfalls versichert: Haushaltsversicherung Elektrogeräteversicherung Elektronikversicherung Computerversicherung Maschinenbruchversicherung Bauwesenversicherung Mehrgefahrenversicherung Glasversicherung Betriebsunterbrechungsversicherung Kühlgutversicherung Kfz-KaskoversicherungHier noch ein Überblick von Schadenshotlines der Versicherer (Schadensmeldungen können bei den meisten Versicherungen mittlerweile auch online über das Internet vorgenommen werden): Niederösterreichische: 01 31 389 783 Oberösterreichische: 05 7891 71 699 Raiffeisen: 0800 22 55 88 Uniqa: 0800 204 55 55 Wiener Städtische: 050 350 355

© SN.

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