| Das zukünftige Schweizer Asyl- und Ausländerrecht ist zwar an das österreichische angelehnt, aber viel rigoroser
Inge BaldingerWien (SN). Streng, strenger, am strengsten: Seit Jahren werden quer durch Europa die Asyl- und Ausländergesetze verschärft - seit Sonntag hat die Schweiz die Führung in diesem Wettbewerb übernommen. Mit überdeutlicher Mehrheit sprachen sich die Eidgenossen für eine Verschärfung von Asyl- und Ausländerrecht aus. Und Österreich, das seine Asyl- und Ausländergesetze in den vergangenen Jahren ebenfalls strenger gemacht hat, steht plötzlich als vergleichsweise liberal da.
Was sind die größten Unterschiede zwischen dem, was in der Schweiz Gesetz werden wird, und dem, was in Österreich gilt? Der heikelste Punkt findet sich beim Asylrecht: In der Schweiz haben Flüchtlinge nun keine Chance auf Asyl mehr, wenn sie ohne Papiere kommen oder nicht binnen 48 Stunden beweisen kann, wer sie sind. In Österreich wird - so schreibt es die Genfer Flüchtlingskonvention auch vor - das Asylverfahren auch ohne gültigen Identitätsnachweis eröffnet. Wesentlich verschärft wird in der Schweiz der Umgang mit der Schubhaft: Zwar wurde sie auch in Österreich zuletzt von sechs auf zehn Monate verlängert, in der Schweiz wird sie nun aber von neun auf 18 Monate verdoppelt. Außerdem kann sie auch über Kinder verhängt werden, was in Österreich nicht erlaubt ist (Flüchtlingskonvention). Identisch ist dagegen da wie dort eine Art Mindestversorgung für abgewiesene Asyl Suchende.
Zum Ausländergesetz: Was in Österreich durch die "Integrationsvereinbarung" Gesetz ist, kommt nun auch in der Schweiz. Sprich: Die Aufenthaltsbewilligung wird an die Absolvierung eines Sprachkurses gebunden.
Ganz ähnlich wird dagegen der Zuzug von Erwerbstätigen gehandhabt: Wie nach Österreich sollen auch in die Schweiz aus Drittstaaten (gemeint: alle Länder außerhalb des EU- und EFTA-Raumes) nur noch Schlüsselkräfte zuwandern dürfen. Anders geregelt wird allerdings die Möglichkeiten der Angehörigen, auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen: In der Schweiz dürfen die Ehepartner von legal zugewanderten Erwerbstätigen nur arbeiten, wenn sich kein Schweizer, EU- oder EFTA-Bürger für diese Arbeit findet. In Österreich dürfen sie - das ist eine EU-Richtlinie - spätestens nach zwölf Monaten arbeiten.
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