Keine Ehrenbeleidigung: OGH gibt Jagger-Anwalt recht
Von Sn, Apa | Aktualisiert vor 104 Tagen

In der Causa rund um einen verlorenen Ring haben Bianca Jagger und ihr Anwalt Gabriel Lansky einen Etappen-Sieg errungen. Bild: SN/EPA
Ein Salzburger Bautechniker hatte von Bianca Jagger Finderlohn in der Höhe von 10.500 Euro eingefordert, nachdem er im Jahr 2008 einen rund 200.000 Euro teuren Ring der Society-Lady und Ex-Frau von Rolling Stone-Boss Mick Jagger gefunden und zurück gegeben hatte.
"Trotz der drastischen Wortwahl ('Unfug' und 'lächerlich') und auch wegen der äußeren Sachlage sind diese Aussagen durch den Grundsatz der freien Meinungsäußerung laut Paragraf 10 der Menschenrechtskonvention gedeckt", heißt es in der OGH-Begründung. Strittig in dieser Angelegenheit ist vor allem die Tatsache, dass der Kläger den Ring erst zwei Wochen nach dem Fund gemeldet hat. Dies hat der Bautechniker damit begründet, den Ring ursprünglich für wertlos gehalten zu haben und erst durch Medienberichte auf den wirklichen Wert des Schmuckstücks aufmerksam geworden zu sein.
Anwalt Lansky hat diese Begründung ohne Absprache mit Bianca Jagger als "Unfug" und "lächerlich" bezeichnet. Die darauffolgende Kreditschädigungsklage (Ehrenbeleidigung) wurde vom Salzburger Richter Walter Dalus abgewiesen, das Oberlandesgericht Linz gab dem Kläger aber Recht. Der OGH hat mit seinem aktuellen Urteil das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt.
Auch auf den eigentlichen Prozess um den Finderlohn könnte sich das Ehrenbeleidigungs-Urteil auswirken. Denn der OGH hat in seiner Urteilsbegründung angemerkt, dass "an der Richtigkeit des Prozessstandpunktes des Klägers Zweifel angebracht sind". Dies ist entscheidend, denn laut Gesetz müssen Fundstücke "unverzüglich" zurück gegeben werden, andernfalls verfallen Ansprüche auf Finderlohn.
Nächster Schritt in diesem Streit ist die Überstellung der Anklage an Jagger. Da diese jedoch einen Wohnsitz in London hat und die Anklageschrift auf Deutsch verfasst ist, kann Jagger diese Anklageschrift abweisen. In diesem Fall müsste der Kläger, dem keine Verfahrenshilfe zuerkannt worden ist, auf eigenes Risiko in England klagen.
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