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Wer fährt, der zahlt: Aber ohne Wildwuchs

Von | 08.08.2012 - 00:58

Leitlinien der Europäischen Kommission zum Gleichklang bei den Gebühren für die Straßenbenützung in Europa.

Wer fährt, der zahlt: Aber ohne Wildwuchs

 Bild: SN/Thomas

Die bisher bestehenden unterschiedlichen Straßenbenutzungsgebühren für leichte Pkw in einzelnen EU-Mitgliedsstaaten waren Anlass für zahlreiche Beschwerden bei der Europäischen Kommission, die sich daher veranlasst sah, auf eine Harmonisierung dieser Gebührensysteme hinzuwirken. Zunächst legte die Kommission am 28. März 2011 ein Weißbuch mit dem Titel "Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum - Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem" vor, in dem sie u. a. eine umfassende Strategie für Straßenbenutzungsentgelte entwarf. Darauf aufbauend arbeitete die Kommission die "Mitteilung über die Erhebung nationaler Straßenbenutzungsgebühren auf leichte Privatfahrzeuge" aus, in der sie die allgemeinen Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit auf das Vignettensystem für leichte Pkw umzulegen versuchte. Diese Mitteilung enthält ferner eigene Leitlinien für die konkrete Anwendung dieses Vignettensystems.

Die Straßenbenutzungsgebühren können zum einen in Form zeitabhängiger Gebühren (Vignetten), die oft im gesamten primären Straßennetz erhoben werden, oder entfernungsabhängiger Abgaben (Maut) auf einzelnen Straßenabschnitten, die häufig mit Mautstationen ausgestattet sind, erhoben werden. Da nur die Erhebung von Straßenbenutzungsgebühren für schwere Nutzfahrzeuge von über 3,5 t sekundärrechtlich geregelt ist ("Eurovignetten-Richtlinie") und diejenige für leichte Privatfahrzeuge aus den allgemeinen primärrechtlichen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit abgeleitet werden muss, sind Letztgenannte in den einzelnen Mitgliedsstaaten der EU sehr unterschiedlich ausgestaltet. Dieser Umstand führt des Öfteren zu praktischen Problemen, was bei Mautsystemen nicht der Fall ist. Bei Mautgebühren handelt es sich um entfernungsabhängige, unmittelbar mit der Benutzung der Infrastruktur verbundene Abgaben, sodass eine Diskriminierung oder unverhältnis- mäßige Ausgestaltung derselben an sich weniger wahrscheinlich ist.

Vignettensysteme mit zeitlich befristeter Gültigkeit für leichte Privatfahrzeuge wurden bisher von sieben EU-Mitgliedsstaaten - Österreich, Bulgarien, Tschechische Republik, Ungarn, Slowakei, Slowenien und Rumänien - eingeführt. Belgien will in Kürze ebenfalls eine Vignettenregelung einführen und auch Dänemark und die Niederlande diskutieren eine solche. Einige dieser Vignettenregelungen wurden von der Kommission beanstandet, wie z. B. die 1996 in Österreich geplante Regelung, die lediglich Jahres- und Zweimonatsvignetten vorsah, was eine eindeutige Benachteiligung ausländischer Fahrer darstellte. Dementsprechend musste auch eine Wochenvignette angeboten werden. Die meisten der vorstehend erwähnten Mitgliedsstaaten folgten dem österreichischen Modell - mit Ausnahme Sloweniens, das 2008 nur Jahres- und Halbjahresvignetten einführte und daher von der Kommission mit einem Vertragsverletzungsverfahren bedroht wurde. Auf der Grundlage der Judikatur des EuGH zum allgemeinen Diskriminierungsverbot des Art. 18 Abs. 1 AEUV und zum Verhältnismäßigkeitsprinzip des Art. 5 Abs. 4 EUV sollte ein Vignettensystem mindestens drei Vignettenarten - "wöchentliche" (7-14 Tage), "monatliche" (30-60 Tage) und "jährliche" (ein Kalenderjahr) - umfassen, um als diskriminierungsfrei gelten zu können.

Erwägungen der Kommission

Neben ihren analytischen Überlegungen legte die Kommission aber auch konkrete Leitlinien dafür vor, wie ein nicht diskriminierendes Entgeltsystem auszugestalten ist. Dabei stellt sie sowohl Mindestanforderungen hinsichtlich der Verfügbarkeit von Vignetten mit kurzer Gültigkeitsdauer als auch Kriterien für ein akzeptables Verhältnis der durchschnittlichen Tagespreise auf. Bei Letztgenanntem handelt es sich um den durchschnittlichen Preis ("Tagesäquivalent"), den ein Ausländer für eine Wochenvignette zu zahlen hat, im Verhältnis zu jenem Preis, den ein Inländer für eine Jahresvignette auslegen muss. Gegenwärtig bewegt sich dieser durchschnittliche Tagespreis für einen ausländischen Pkw zwischen dem 2,5-fachen und dem 8,2-fachen des Inländerpreises. Nach der "Eurovignetten-Richtlinie" beträgt dieser Quotient für schwere Lkw das 7,3-fache. Diese Margen dürften EU-konform sein.

 
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